Bundesweit verbindliche Corona-Regeln ab 1. Oktober
In Fernverkehrszügen gilt bundesweit eine Maskenpflicht. Im Flugzeug muss die Maske nicht mehr getragen werden. Die FFP2-Maske ist in Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen, Kliniken und allen anderen Einrichtungen Pflicht. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter sechs Jahren, Gehörlose, Schwerhörige und Personen mit ärztlichem Attest. Für den Zutritt zu Krankenhäusern, Pflegeheimen oder vergleichbaren Einrichtungen soll neben der Maskenpflicht auch eine Prüfbescheinigung gelten. Kinder sollen sich bei Verdacht auf eine Coronavirus-Infektion privat testen lassen können. Es ist kein ärztliches Attest erforderlich. Künftig müssen Kliniken nicht nur Corona-Daten von Regel- und Intensivstationen melden, sondern auch, wer mit einer Infektion in die Notaufnahme kommt.
Die Länder können über diese zusätzlichen Regeln entscheiden: Stufe 1
Maskenpflicht in öffentlichen Innenräumen Maskenpflicht in Bussen und Bahnen (ÖPNV) Pflichtuntersuchungen in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (Einrichtungen zur Aufnahme von Asylbewerbern, Gewahrsamseinrichtungen, Kinderheime) sowie in Schulen und Kindertagesstätten Bei Freizeit-, Kultur- und Sportveranstaltungen, in Freizeiteinrichtungen und kulturellen Aktivitäten sowie in der Gastronomie und beim Sport besteht Maskenpflicht. Ausnahmen für diejenigen, die kürzlich einen Test hatten und diejenigen, die sich erholt haben (innerhalb der letzten 90 Tage) oder vollständig geimpft sind und ihre letzte Impfung innerhalb von drei Monaten erhalten haben In Schulen und anderen Ausbildungsstätten gilt eine Maskenpflicht für Arbeitnehmer und für Schüler ab dem fünften Schuljahr, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts erforderlich ist
Die Bundesländer können diese Zusatzregelungen für „Abwehrrisiko“ beschließen: Stufe 2
Die Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Freien, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlichen Innenräumen Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungsideen) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich mit vielen Menschen. Die Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 Metern in Gemeinschaftsbereichen Die Festsetzung von Personenhöchstgrenzen für Veranstaltungen an öffentlich zugänglichen Orten
Nach einem Bundestagsbeschluss muss der Bundesrat noch zustimmen. Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) zeigte sich überzeugt, „dass wir mit dieser Vorbereitung die Pandemie im Herbst im Griff haben werden“. Das geplante neue Gesetz sei “ein relativ komplettes Paket, das weit über das hinausgeht, was viele unserer Nachbarländer haben”, sagte der SPD-Politiker (via dpa).